Zwei Gerichte haben in zentralen Rechtsfragen zugunsten des Telekommunikationsanbieters 1N Telecom entschieden – und damit monatelangen Auseinandersetzungen mit der Deutschen Telekom ein vorläufiges Ende gesetzt.
Das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof haben unabhängig voneinander Positionen der 1N Telecom bestätigt. Im Mittelpunkt der Verfahren standen umstrittene Werbeschreiben des Anbieters sowie die Frage, ob Kunden für das Scheitern eines Anbieterwechsels haftbar gemacht werden dürfen.
Kölner Richter weisen Irreführungsvorwurf zurück
Zwischen 2023 und 2024 verschickte 1N Telecom Werbebriefe an rund zehn Millionen Haushalte in Deutschland. Die Deutsche Telekom klagte dagegen: Kunden könnten die Schreiben mit einem Angebot der Telekom selbst verwechseln und unwissentlich ihren bestehenden Vertrag kündigen.
Das OLG Köln wies diese Argumentation im Hauptsacheverfahren zurück (Az. 6 U 57/25). Der Senat befand, die Gestaltung der Schreiben lasse keinen Schluss darauf zu, dass Kunden irrtümlich einen bloßen Tarifwechsel innerhalb der Telekom annahmen. Auch eine suggerierende Nähe zwischen beiden Unternehmen erkannten die Richter nicht. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Bereits zuvor hatte das OLG Düsseldorf in vier Eilverfahren zugunsten von 1N Telecom entschieden und die Zwangsvollstreckung einer vom Landgericht Düsseldorf erwirkten einstweiligen Verfügung gestoppt – das Urteil werde „offensichtlich keinen Bestand haben“, so der Senat damals.
Bundesgerichtshof bestätigt Schadensersatzrecht gegenüber abgeworbenen Kunden
In einem weiteren Verfahren ging es um Kunden, die nach Vertragsabschluss mit 1N Telecom auf ein Gegenangebot der Deutschen Telekom eingingen und den Anbieterwechsel damit verhinderten. Die Telekom hatte nach eigenem Eingeständnis diese Kunden gezielt kontaktiert, um sie zum Verbleib zu bewegen. 1N Telecom forderte von den betreffenden Kunden daraufhin Schadensersatz in Höhe von jeweils 419,88 Euro.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt diese Forderungen für unzulässig, weil 1N Telecom im selben Anschreiben neben einem 24-Monats-Vertrag auch einen 12-Monats-Vertrag hätte anbieten müssen. Das OLG Düsseldorf wies diese Sichtweise im Dezember 2024 zurück. Am 21. Mai 2026 bestätigte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung und verwarf die zugelassene Revision (Az. III ZR 220/25).
Sammelklage läuft weiter
Ungeachtet der jüngsten Niederlagen bleibt der vzbv aktiv: Eine Sammelklage gegen 1N Telecom ist vor dem OLG Hamm weiterhin anhängig. Teile der Klagebegründung stützen sich allerdings auf Argumente, denen der BGH im Parallelverfahren bereits widersprochen hat.
1N Telecom wertet die Urteile als Rückenwind für den Wettbewerb im deutschen Telekommunikationsmarkt. „Verbraucher müssen echte Wahlmöglichkeiten haben“, erklärte das Unternehmen. „Wettbewerb darf nicht durch unbegründete Vorwürfe und langwierige Verfahren behindert werden.“